(Art 17 CMR, Art 28 CMR, Art 32 CMR) Macht der Absender des Frachtguts als Vertragspartei des Beförderungsvertrags einen Ersatzanspruch geltend, der in seinem Vermögen durch das deliktische Verhalten eines Gehilfen des Frachtführers oder eines Unterfrachtführers im Zuge der Verladung des Frachtguts in Erfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht des Frachtführers verursacht wurde, so verjähren auch Ersatzansprüche wegen Schäden, die nicht unter Art 17 CMR und Art 28 CMR zu subsumieren sind und daher nicht unter die Anwendbarkeit des Kapitels IV dieses Übereinkommens fallen, gemäß Art 32 Abs 1 CMR.

