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Wettbewerbswidrige Handlung - Einbringung der Klage beim Gericht einer Zweigniederlassung

VERFAHRENSRECHTWRInfo 2005/149 Heft 8 v. 25.5.2005

( § 83c JN ) Für den Gerichtsstand des § 83c JN ist kein besonderer sachlicher oder rechtlicher Zusammenhang zwischen der beanstandeten Handlung und der jeweiligen Zweigniederlassung zu verlangen, sondern es genügt, dass sich die beanstandete Handlung auch auf die jeweilige Zweigniederlassung bezieht.

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