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Akte Lombard-Club: Nichtigerklärung der Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht

WRInfo 2005/150 Heft 8 v. 25.5.2005

(Art 2 VO (EG) 1049/2001 , Art 4 VO (EG) 1049/2001 , Art 6 ff VO (EG) 1049/2001 ) Die Kommission ist bei einem auf die VO (EG) 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 2001 [über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission] gestützten Antrag grundsätzlich verpflichtet, den Inhalt der im Antrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen, um feststellen zu können, ob eine Ausnahme der VO (EG) 1049/2001 vorliegt, nach der keine Akteneinsicht zu gewähren ist. Eine solche Prüfung kann jedoch entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des betreffenden Falles offenkundig ist, dass der Zugang zu verweigern oder im Gegenteil zu gewähren ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren.

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