(Art 1 I Abs 2 AVBV 1951, Art 1 I Abs 3 AVBV 1951) Kommen dem versicherten Gebäudeverwalter bei seiner Tätigkeit als Hausverwalter Belege für diverse Ausgaben seines Klienten abhanden, weshalb diese bei der Betriebsprüfung der Finanzbehörde nicht vorgelegt werden können, was zu einer Steuernachzahlung durch den Klienten führt, ist dieser dem Klienten entstandene Schaden vom Versicherungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung jedenfalls umfasst. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich bei derartigen Belegen um keine körperlichen Sachen iSd Art 1 I Abs 2 AVBV 1951 handelt, deren Abhandenkommen nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist, sondern jedenfalls auch daraus, dass derartige Belege zwanglos unter Art 1 I Abs 3 AVBV 1951 subsumiert werden können, wonach die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden ua an sonstigen Schriftstücken und für die Sachbearbeitung in Betracht kommenden Akten in der Versicherung eingeschlossen ist.

