(Art C I. 1. ERB 1965/82) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer gemäß Art C I. 1. ERB 1965/82 den im Art 1 Abs 1 lit a und lit b ARB 1965/82 beschriebenen Versicherungsschutz „als Privatmann für Ereignisse die im täglichen Leben, also nicht bei Tätigkeiten im Betrieb, Gewerbe oder Beruf oder einer gefährlichen Beschäftigung eintreten. Rechtsstreitigkeiten, die einen Kredit betreffen, den ein Kaufmann zur Abdeckung des Negativsaldos auf seinem Geschäftskonto aufgenommen hat, sind daher angesichts des geschäftlichen Charakters der Kreditaufnahme gemäß Art C I. 1. ERB 1965/82 nicht von der Rechtsschutzversicherung umfasst.

