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Auf culpa in contrahendo gestützter Schadenersatzanspruch - kein Feststellungsbescheid notwendig

VERGABERECHTWRInfo 2005/143 Heft 8 v. 25.5.2005

( § 12 Abs 7 VlbgVergG LGBl 1998/20, § 18 Abs 2 VlbgVergG LGBl 1998/20, § 18 Abs 3 VlbgVergG LGBl 1998/20, § 11 Abs 5 VlbgVergabenachprüfungsG LGBl 2003/1, § 113 Abs 3 BVergG 1997 , § 122 Abs 2 BVergG 1997 , § 162 Abs 5 BVergG 2002 , § 181 Abs 2 BVergG 2002 ) Bei einem nicht auf eine vergabegesetzwidrige Auftragsvergabe, sondern wegen einer als nichtig aufgehobenen und widerrufenen Ausschreibung auf culpa in contrahendo gestützten Schadenersatzanspruch bedarf es vor Erhebung der Schadenersatzklage keines Feststellungsbescheides des UVS bzw des Bundesvergabeamtes. Die Frage nach der „echten Chance“ auf die Zuschlagserteilung stellt sich demnach gar nicht. Das gilt sowohl im Anwendungsbereich des VlbgVergG LGBl 1998/20 als auch des VlbgVergabenachprüfungsG LGBl 2003/1 bzw sowohl im Anwendungsbereich des BVergG 1997 als auch des BVergG 2002.

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