( § 3 Abs 1 UrhG , § 81 UrhG ) Der Urheber des Grundkonzepts eines Logos (= ein graphisches Werk, das gemäß § 3 Abs 1 UrhG als eigentümliche geistige Schöpfung der angewandten Kunst Schutz genießen kann), das das nicht vom Urheber des Logos „erfundene“ Wort „AUSTRICA“ beinhaltet, hat mangels Urheberrechtseingriffs gegen den Betreiber der Domain „www.austrica.at “ keinen Unterlassungsanspruch. Denn die Verwendung des Worts als Namen(sbestandteil) hat mit der graphischen Gestaltung des (auch) Schrift in bestimmter Farbe und Form enthaltenden Logos (optisch zu erfassenden Kennzeichens) nichts zu tun.

