(Art 8 Abs 2 RL 92/100/EWG , Art 1 Abs 2 RL 93/83/EWG ) In den Fällen, in denen ein Teil der Öffentlichkeit die in einem Mitgliedstaat produzierten Rundfunkprogramme mittels eines Signals empfängt, das zunächst an einen Satelliten und dann von diesem zu einem erdgebundenen Sender in einem anderen Mitgliedstaat gesendet wird, der diese Programme auf Langwelle wieder in den erstgenannten Staat ausstrahlt, liegt keine „öffentliche Wiedergabe über Satellit“ iSd RL 93/83/EWG vor. Daher verbietet es das Gemeinschaftsrecht nicht, dass die von der RL 92/100/EWG zugunsten der ausübenden Künstler und der Hersteller der genutzten Tonträger vorgesehene einzige angemessene Vergütung nach dem Recht des Mitgliedstaates festgesetzt wird, in dem sich der erdgebundene Sender befindet.

