(Art 1 ff RL 86/653/EWG) Handelsvertreter ist gemäß Art 1 Abs 2 RL 86/653/EWG , wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für eine andere Person (im Folgenden: Unternehmer) den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln oder diese Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers abzuschließen. Ist der Vertreter nur für das Aushandeln eines einzigen Vertrages verantwortlich, kann nicht von einem ständigen Betrautsein gesprochen werden. Eine ständige Betrauung liegt aber auch dann vor, wenn der Vertreter ständig für die Verlängerung bzw Neuaushandlung ein- und desselben Vertrages verantwortlich ist (hier: Vermittlung eines Chartervertrages über ein Schiff und dessen jährliche Neuverhandlung und Verlängerung).

