( § 14 UWG ) Es ist keine offensichtliche Unangemessenheit nach Art oder Umfang der Veröffentlichungsermächtigung zu erkennen, wenn der Kläger zur Urteilsveröffentlichung durch Verlesung des Urteilsspruchs in jenem Fernsehsender ermächtigt wird, in dem die wettbewerbswidrige Handlung (hier: zur Irreführung geeignete Führung eines Titels) erfolgte, wobei dem Umstand, dass die damalige Sendereihe mittlerweile eingestellt worden ist, dadurch Rechnung getragen wird, dass die Verlesung zu jener Tageszeit zu erfolgen hat, die dem seinerzeitigen Sendeplatz entspricht.

