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Auslegung von Wechselwidmungserklärungen

WERTPAPIERRECHTWRInfo 2005/136 Heft 8 v. 25.5.2005

( Art 10 WG ) Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung, für die sie ausgestellt wurden, auszulegen. Dabei ist nicht allein der Wortlaut der Vereinbarung entscheidend.

OGH 17.02.2005, 8 Ob 18/05p

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