( § 66 AußStrG idF BGBl I 2003/111 , § 6 KartG 1988 , § 42b KartG 1988 , § 43 KartG 1988 , § 88 Abs 2 KartG 1988 ) Der OGH wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen. Daran ändert auch das neue Außerstreitgesetz nichts. Ebenso irrelevant ist es, dass sich die Senatsbesetzung in der Tatsacheninstanz geändert hat.

