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Hinausgabe einer unverbindlichen Verbandsempfehlung ohne Anzeige beim Kartellgericht

KARTELLRECHTWRInfo 2005/124 Heft 7 v. 4.5.2005

( § 31 KartG 1988 , § 32 KartG 1988 , § 142 Z 2 lit c KartG 1988 , § 143 KartG 1988 ) Wird eine unverbindliche Verbandsempfehlung (hier: Kalkulationsrichtlinie für die Honorargestaltung von PR-Beratern) hinausgegeben, ohne dass sie davor beim Kartellgericht unter Anschluss einer Begründung angezeigt worden ist, kann die Auferlegung einer Geldbuße wegen Verstoß gegen § 12 KartG 1988 gemäß § 142 Z 2 lit c KartG 1988 ohne vorherige gerichtliche Androhung erfolgen.

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