( § 1295 ABGB , § 1299 ABGB , §§ 11 ff WAG ) Erweckt der Bankkunde, der seine Ersparnisse mittels Optionsgeschäften veranlagen will, durch sein Auftreten den Eindruck, er sei ein mit Wertpapiergeschäften versierter, risikofreudiger Anleger, wird er im Rahmen der so genannten „Risikohinweise“ auch auf die Möglichkeit eines Totalverlustes bei Optionsscheinen schriftlich hingewiesen, ist ihm auch bekannt, dass beim Kauf von Optionen auf fallende Märkte sehr große Verluste möglich sind, und verweigert er (was er auch unterschriftlich bestätigt), Angaben zum bisherigen Anlageverhalten, dem verfolgten Anlageziel und seinen Verhältnissen zu machen, wodurch es der Bank nicht möglich ist, ihrer in § 13 Z 3 WAG normierten Nachforschungspflicht nachzukommen, ist die Aufklärungspflicht der Bank eingeschränkt und sie haftet nicht für den dem Kunden aus seiner Falschveranlagung entstanden Schaden.

