( § 167 Abs 2 lit a EPÜ , Art IV Abs 1 PatRNov 1984) Europäische und nationale Patente, die Stoffschutz iSd § 167 Abs 2 lit a EPÜ und Art IV Abs 1 PatRNov 1984 gewähren, unterliegen dann dem Stoffschutzvorbehalt Österreichs, wenn sie während der Wirksamkeit dieses Vorbehalts (bis 7. 10. 1987) eingereicht wurden, gleichgültig ob ihre Erteilung vor oder nach Ende der Wirksamkeit des Vorbehalts erfolgte.

