(Art 43 EG, Art 49 EG) Art 43 EG und Art 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie grundsätzlich eine Verpflichtung zur Transparenz festlegen. Art 43 EG und Art 49 EG stehen aber nicht in jedem Fall einer Direktvergabe, dh einer Vergabe ohne Vergabebekanntmachung bzw ohne Aufruf zum Wettbewerb, entgegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Direktvergabe in einem Vergabeverfahren zulässig ist, hat der nationale Richter im Sinne einer Marktanalyse zu berücksichtigen, für welche Wirtschaftsteilnehmer die geplante Vergabe im Hinblick auf den potenziellen Wettbewerb von Interesse ist, wobei der Wert und der Gegenstand der Vergabe eine entscheidende Rolle spielen.

