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Keine Garantie der Kostenschätzung durch Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“

KONSUMENTENSCHUTZWRInfo 2005/121 Heft 7 v. 4.5.2005

( § 5 Abs 2 KSchG ) Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Werkunternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG , sodass dadurch die Richtigkeitsgarantie für den Verbraucher auf hinreichend verständliche Art ausgeschlossen wird.

OGH 22. 12. 2004, 3 Ob 46/04t

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