( § 5 Abs 2 KSchG ) Die Bezeichnung als „vorläufige Auftragssumme“ genügt als ausdrücklicher und hinlänglich deutlicher Hinweis des Werkunternehmers, die Richtigkeit der Kostenschätzung nicht zu garantieren, den Anforderungen des § 5 Abs 2 KSchG , sodass dadurch die Richtigkeitsgarantie für den Verbraucher auf hinreichend verständliche Art ausgeschlossen wird.
OGH 22. 12. 2004, 3 Ob 46/04t

