(ABH-NÖ 1986) Das bewusste und gewollte Schaffen einer Situation, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringt, ohne dass hiefür die geringste Notwendigkeit besteht, ist nicht unter die Gefahr des täglichen Lebens zu subsumieren.
(ABH-NÖ 1986) Das bewusste und gewollte Schaffen einer Situation, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringt, ohne dass hiefür die geringste Notwendigkeit besteht, ist nicht unter die Gefahr des täglichen Lebens zu subsumieren.
