(Art 6.3 AUVB 1994) Art 6.3 AUVB 1994, wonach Taggeld bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung des Versicherten gewährt wird, kann nur so ausgelegt werden, dass Taggeld auch einem arbeitslosen Versicherungsnehmer zusteht.
OGH 2. 3. 2005, 7 Ob 316/04b

