(Art 7.2.2.1 AHVB 1986, Art 7.2.2.2 AHVB 1986) Nimmt ein Gynäkologe Zellabstriche vor, ohne sie einer zytologischen Untersuchung zuzuführen, obwohl er weiß, dass der Sinn des Zellabstriches der Früherkennung von Krebserkrankungen dient und die zytologische Untersuchung durch nichts ersetzt werden kann, nimmt er damit bewusst in Kauf, dass die Krebsfrüherkennung bei seinen Patientinnen nicht erfolgt und Erkrankungen nicht frühzeitig erkannt werden. In einem solchen Fall liegt der Risikoausschluss vom Versicherungsschutz nach Art 7.2.2.1 AHVB 1986 bzw Art 7.2.2.2 AHVB 1986 vor, sodass der Gynäkologe für Schadenersatzansprüche der durch sein Verhalten geschädigten Patientinnen keine Deckung durch den Haftpflichtversicherer begehren kann.

