( § 61 VersVG ) Der Versicherungsnehmer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er die Kfz-Reserveschlüssel in einer Geldtasche im versperrten Kofferraum des alarmgesichert auf einer öffentlichen Straße abgestellten Fahrzeuges aufbewahrt.
OGH 16. 2. 2005, 7 Ob 214/04b

