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Aufbewahrung von Kfz-Reserveschlüssel in Geldtasche im versperrten Kofferraum des alarmgesicherten Fahrzeugs

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2005/116 Heft 7 v. 4.5.2005

( § 61 VersVG ) Der Versicherungsnehmer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er die Kfz-Reserveschlüssel in einer Geldtasche im versperrten Kofferraum des alarmgesichert auf einer öffentlichen Straße abgestellten Fahrzeuges aufbewahrt.

OGH 16. 2. 2005, 7 Ob 214/04b

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