( § 1 Abs 1 KSchG , § 8 Abs 3 VersVG ) Schließt ein Nebenerwerbslandwirt einen Versicherungsvertrag für den Agrarbereich ab, ist der Versicherungsvertrag - unabhängig davon, ob er teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört - als Unternehmergeschäft zu werten, sodass dem Nebenerwerbslandwirt kein vorzeitiges Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG (vorzeitiges Kündigungsrecht für Verbraucher bei Versicherungsverhältnissen mit mehr als dreijähriger Dauer) zukommt.

