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Versicherungsvertrag für den Agrarbereich: keine vorzeitige Kündigung durch Nebenerwerbslandwirt

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2005/115 Heft 7 v. 4.5.2005

( § 1 Abs 1 KSchG , § 8 Abs 3 VersVG ) Schließt ein Nebenerwerbslandwirt einen Versicherungsvertrag für den Agrarbereich ab, ist der Versicherungsvertrag - unabhängig davon, ob er teils zur privaten, teils zur unternehmerischen Sphäre gehört - als Unternehmergeschäft zu werten, sodass dem Nebenerwerbslandwirt kein vorzeitiges Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG (vorzeitiges Kündigungsrecht für Verbraucher bei Versicherungsverhältnissen mit mehr als dreijähriger Dauer) zukommt.

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