( § 71a KO , § 171 KO , § 183 KO , § 185 KO , § 84 ZPO , § 85 ZPO ) Erweist sich der Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens als mangelhaft, weil es an einer Aufschlüsselung der verschiedenen Verbindlichkeiten fehlt, kann dies - außer bei offenbar missbräuchlicher Antragstellung - nicht zu einer sofortigen Abweisung des Antrages führen, sondern es ist vorweg ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Eine missbräuchliche Antragstellung liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner in der Gläubigerliste angibt, dass ihm die „genaue“ Höhe der Verbindlichkeiten nicht bekannt ist, aber aus dem beigelegten Schreiben deren Höhe sehr wohl ersichtlich ist. Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werden, ist dann eine Konkurseröffnung nur bei Erlag eines Kostenvorschusses möglich.

