( § 199 Abs 2 KO , § 206 Abs 1 KO , § 210 KO , § 211 Abs 1 Z 2 KO , § 291a EO ) Bei der aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit des Schuldners im Ausland resultierenden Abgabenverbindlichkeit (hier: Einkommensteuer) handelt es sich um keine Schulden iSd § 210 Abs 1 Z 8 KO , weil von § 210 Abs 1 Z 8 KO nur Schulden erfasst werden, die durch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung des Schuldners entstehen, was aber bei der Einkommensteuerpflicht nicht der Fall ist.

