( § 6 Abs 2 MaklerG ) Die Bekanntgabe einer Mehrheit von Personen ist dann als verdienstliche Namhaftmachung durch den Immobilienmakler zu werten, wenn jedenfalls auch Personen namhaft gemacht werden, mit denen ein Vertragsschluss der gewünschten Art mit begründeter Erfolgsaussicht versucht werden kann, und wenn dadurch der Kreis der abstrakt-möglichen Interessenten so erheblich eingeengt wird, dass von einer wesentlichen Erweiterung der Kenntnisse des Auftraggebers - und insofern von einer wesentlichen Förderung seiner Zwecke - gesprochen werden kann. Ob dies der Fall ist, kann immer nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

