( § 1 Abs 2 PSG , § 5 PSG , § 15 Abs 2 PSG , § 30 PSG , § 31 Abs 1 PSG , § 35 Abs 3 2. Satz PSG ) Die von der Stifterin und zugleich auch Begünstigten zum Mitglied des Stiftungsvorstands bestellte und zwischenzeitig abberufene Tochter hat kein Antragsrecht auf Sonderprüfung nach § 31 Abs 1 PSG . Das Antragsrecht auf Sonderprüfung nach § 31 Abs 1 PSG kommt nämlich nur Organmitgliedern zu, nicht aber auch ehemaligen Organmitgliedern und zu Unrecht bestellten und bereits ausgeschiedenen Personen, die gar nicht wirksam zu Organmitgliedern bestellt werden konnten (hier: Verstoß gegen § 15 Abs 2 PSG , wonach ua die mit dem Begünstigten in gerader Linie Verwandten nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein können).

