( § 8 AVG , § 17 Abs 1 AVG , § 6 KO , § 81a Abs 2 KO ) Die Vertretungsmacht des Masseverwalters ist auch im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit der FMA (bzw BWA) gegeben. Daher ist der Masseverwalter berechtigt, Einsicht in den Aufsichtsakt zu begehren, ohne dass dafür eine Begründung erforderlich wäre.
VwGH 21.02.2005, 2004/17/0173

