( § 1299 ABGB , § 1300 ABGB , § 60 Abs 2 KO ) Erwirbt ein Kreditnehmer, der bereits Geschäftsführer eines Hotels gewesen war, aus einer Konkursmasse eine Liegenschaft samt Hotelanlage und Zubehör nicht, um das bisherige Unternehmen fortzuführen, sondern um mit den vorhandenen Baulichkeiten eine Hotelanlage neu zu eröffnen, verletzt die finanzierende Bank, die mit dem Gemeinschuldner in Geschäftsverbindung gestanden ist und sich auf ihre Rolle als Finanzierer beschränkt, gegenüber dem Kreditnehmer nicht ihre Aufklärungspflichten, wenn sie die vom Kreditnehmer erstellte Bedienbarkeitsstudie nicht inhaltlich überprüft und ihn über eine allfällige Unzweckmäßigkeit des Geschäftes und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken nicht aufklärt.

