( § 4 Abs 5 Z 3 ORF-G , § 10 Abs 7 ORF-G ) Der Grundsatz der ausgewogenen Meinungsvielfalt bedeutet nicht, dass eine Analyse stets alle in dieser Frage in Betracht kommenden Meinungen darzustellen hat. Vielmehr kann aus dem Objektivitätsgebot allenfalls das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinung zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung folgen, die allfällige Nichtbeachtung dieses Erfordernisses kann aber jedenfalls nicht auf die einzelne Sendung durchschlagen und eine Verletzung des Objektivitätsgebotes durch diese Sendung bewirken.

