(§ § 1494 ff ABGB , § 25 Abs 3 GSpG ) § 1494 ABGB (Hemmung der Verjährung bei beschränkt Geschäftsfähigen) ist auf den Schadenersatzanspruch eines pathologischen Glücksspielers gegen den Casinobetreiber anzuwenden, wenn die Spielsucht die Geschäftsfähigkeit des Spielers nicht nur während des Spieles beeinträchtigt hat, sondern auch darüber hinaus in den mit der Spielsucht zusammenhängenden Fragen, wie eben dem Bedenken, Erkennen und Verfolgen des Schadenersatzanspruches gegen den Casinobetreiber.

