( § 25 Abs 3 UWG , § 409 Abs 2 ZPO ) Eine unbefristete Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung ist in § 25 Abs 3 UWG nicht vorgesehen. Hat der Verletzte keine Frist in sein Urteilsbegehren aufgenommen, nimmt dies seinem Begehren nicht die Bestimmtheit und zieht damit noch nicht dessen Abweisung nach sich. Das Gericht hat vielmehr in einem solchen Fall in analoger Anwendung des § 409 Abs 2 ZPO (mag es hier auch nicht um die Erfüllung einer Rechtspflicht, sondern die Befristung einer Ermächtigung zum Handeln gehen) von Amts wegen eine angemessene Frist beizusetzen.

