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Benutzung einer fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware/Dienstleistung

MARKENRECHTWRInfo 2005/098 Heft 6 v. 14.4.2005

(Art 6 Abs 1 Buchstabe c RL 89/104/EWG ) Nach Art 6 Abs 1 Buchstabe c RL 89/104/EWG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Die Zulässigkeit der Benutzung einer Marke gemäß Art 6 Abs 1 Buchstabe c RL 89/104/EWG hängt davon ab, ob diese Benutzung notwendig ist, um auf die Bestimmung einer Ware hinzuweisen.

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