(Art 3 Abs 2 RL 92/50/EWG , Art 5 Abs 7 RL 93/36/EWG , Art 6 Abs 6 RL 93/37/EWG , Art 4 Abs 2 RL 93/38/EWG , Art 2 Abs 1 Buchstabe a RL 89/665/EWG , Art 5 RL 89/665/EWG , Art 1 RL 92/13/EWG , Art 2 RL 92/13/EWG ) Die RL 92/50/EWG idF RL 97/52/EG , insbesondere Art 3 Abs 2 RL 92/50/EWG , die RL 93/36/EWG idF RL 97/52/EG , insbesondere Art 5 Abs 7 RL 93/36/EWG , die RL 93/37/EWG idF RL 97/52/EG , insbesondere Art 6 Abs 6 RL 93/37/EWG , und die RL 93/38/EWG idF RL 98/4/EG , insbesondere Art 4 Abs 2 RL 93/38/EWG , stehen einer Bestimmung entgegen, nach der eine Person, die mit Forschungs-, Erprobungs-, Planungs- oder Entwicklungsarbeiten für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen betraut war, nicht zur Einreichung eines Antrags auf Teilnahme an einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag oder eines Angebots für einen solchen Auftrag zugelassen ist, ohne dass ihr die Möglichkeit gegeben wird zu beweisen, dass nach den Umständen des Einzelfalls die von ihr erworbene Erfahrung den Wettbewerb nicht verfälschen kann.

