( § 2 Abs 2 ÄrzteG , § 1 UWG ) Für den Bereich der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung ist im Einklang mit der Rsp des VfGH davon auszugehen, dass die in § 2 Abs 2 ÄrzteG genannten Tätigkeiten, wie die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen oder psychischen Krankheiten oder Störungen und die Behandlung solcher Zustände, nur dann unter den Ärztevorbehalt fallen, wenn sie auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.

