(Art 9 Abs 1 GMV, Art 95 Abs 1 GMV, Art 95 Abs 3 GMV, § 10 Abs 1 Z 2 MarkSchG ) Im Provisorialverfahren ist die Erhebung einer Widerklage nicht möglich, sodass die Rechtsgültigkeit einer Gemeinschaftsmarke (hier: Formmarke) nur mit dem Einwand der mangelnden Benutzung und dem Bestehen eines älteren Rechts bekämpft werden kann und die Schutzfähigkeit/Unterscheidungskraft der Formmarke nicht zu überprüfen ist.

