( § 113 Abs 3 BVergG 1997 , § 125 Abs 2 BVergG 1997 ) Wird eine Ausschreibung nach Ende der Angebotsfrist widerrufen, hat vor Einbringung einer auf Vergaberechtswidrigkeit der Ausschreibung gestützten Schadenersatzklage eine Feststellung des Bundesvergabeamtes gemäß § 113 Abs 3 BVergG 1997 zu erfolgen.
OGH 06.12.2004, 2 Ob 274/04i

