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Widerruf einer Ausschreibung nach Ende der Angebotsfrist - Voraussetzung für Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches

WRInfo 2005/071 Heft 4 v. 10.3.2005

( § 113 Abs 3 BVergG 1997 , § 125 Abs 2 BVergG 1997 ) Wird eine Ausschreibung nach Ende der Angebotsfrist widerrufen, hat vor Einbringung einer auf Vergaberechtswidrigkeit der Ausschreibung gestützten Schadenersatzklage eine Feststellung des Bundesvergabeamtes gemäß § 113 Abs 3 BVergG 1997 zu erfolgen.

OGH 06.12.2004, 2 Ob 274/04i

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