( § 1295 ABGB , Art 7 B-VG, Art 2 StGG) Bringt der öffentliche Auftraggeber zur Ausschaltung eines billigeren Bieters einen dem Auftraggeber für dessen Veranstaltungen angebotsfremd angebotenen „Unterstützungsbeitrag“ eines anderen Bieters, der sich überdies bei einer korrekten Bewertung wirtschaftlich nur mit einem vielfach Wenigeren bewertungsmäßig niederschlagen hätte dürfen, in Ansatz, ist der öffentliche Auftraggeber dem übergangenen, billigeren Bieter wegen Verletzung des im Rahmen einer Ausschreibung zwingend einzuhaltenden Gleichheitsgebotes zu Schadenersatz verpflichtet.

