(Art 118 Abs 4 B-VG, Art 118 Abs 5 B-VG, § 2 Abs 1 Z 2 OÖ VergG LGBl 1994/59 idF LGBl 2000/45) Es widerspricht Art 118 Abs 5 B-VG, wenn im eigenen Wirkungsbereich getroffene Vergabeentscheidungen der Gemeinde einer Kontrolle durch die Oberösterreichische Landesregierung als erstinstanzlicher Nachprüfungsbehörde und in weiterer Folge durch den UVS mit der Konsequenz einer allfälligen Aufhebung dieser Entscheidungen unterworfen werden. Eine solche Kontrolle steht auch in Widerspruch dazu, dass die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von der Gemeinde „unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen“ sind (Art 118 Abs 4 B-VG).

