( § 15a GmbHG , § 92 Abs 1 GmbHG ) Ein Gesellschaftsgläubiger ist zwar legitimiert, beim Firmenbuchgericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers zu beantragen und gegen die Verweigerung der Bestellung Rekurs zu erheben, er hat jedoch kein subjektives Recht darauf, dass eine bestimmte Person (nicht) zum Notgeschäftsführer bestellt wird. Daher kann er gegen den Bestellungsbeschluss keinen Rekurs erheben.

