( § 1333 Abs 2 ABGB , § 128 HGB , § 159 HGB ) Die Haftung des aus einer Personengesellschaft ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, bei denen Leistung und Gegenleistung fortlaufend erbracht werden, ist auf jene Einzelverbindlichkeiten zu begrenzen, die binnen fünf Jahren ab Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters im Firmenbuch entstehen und fällig werden. Der OGH lehnt damit eine „Kündigungslösung“ ab. Die Ablehnung der „Kündigungslösung“ entspricht auch der im Zuge der Handelsrechtsreform in §§ 26, 160 UGB-Entwurf vorgeschlagenen Regelung.

