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§ 9 Abs 3 UWG

WETTBEWERBSRECHTWRInfo 2005/042 Heft 3 v. 17.2.2005

( § 9 Abs 3 UWG ) Bei Waren der gehobenen Preis- und Qualitätsklasse gelten nicht sämtliche Händler und Verbraucher als beteiligte Verkehrskreise iSd § 9 Abs 3 UWG , sondern nur diejenigen, die als Käufer und Verwender konkurrierender Erzeugnisse der gleichen Qualitäts- und Preisklasse in Betracht kommen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie Waren der gleichen Qualitäts- und Preisklasse überhaupt nachfragen.

OGH 19.10.2004, 4 Ob 190/04a

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