( § 9 Abs 3 UWG ) Bei Waren der gehobenen Preis- und Qualitätsklasse gelten nicht sämtliche Händler und Verbraucher als beteiligte Verkehrskreise iSd § 9 Abs 3 UWG , sondern nur diejenigen, die als Käufer und Verwender konkurrierender Erzeugnisse der gleichen Qualitäts- und Preisklasse in Betracht kommen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie Waren der gleichen Qualitäts- und Preisklasse überhaupt nachfragen.
OGH 19.10.2004, 4 Ob 190/04a

