( § 10 Abs 3 Z 2 MarkSchG ) Ein Künstler mit dem Künstlernamen „DELUCA“, für den die Wortmarke „DELUCA“ registriert ist, kann einem Musikunternehmen nicht untersagen, dass es eine CD mit der Aufschrift „deluca feat. MIT GROSSER SORGE“ auf den Markt bringt, wenn der Autor und Interpret der CD den Künstlernamen „De Luca“ führt. Denn zu den in § 10 Abs 3 Z 2 MarkschG genannten Angaben, deren Benutzung der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen kann, zählt bei einem Tonträger die Angabe des Autors und Interpreten; zudem entspricht die Hervorhebung des Namens des Künstlers durch auffallende Gestaltung den lauteren Gepflogenheiten.

