(Art 2 RL 89/104/EWG , Art 3 Abs 1 Buchstabe b RL 89/104/EWG , Art 3 Abs 3 RL 89/104/EWG , Art 5 Abs 1 RL 89/104/EWG , Art 10 Abs 2 Buchstabe a RL 89/104/EWG ) Die Benutzung einer Wortfolge als Bestandteil einer Wortmarke kann grundsätzlich dazu führen, dass diese Wortfolge die notwendige Unterscheidungskraft erwirbt, um als Marke eingetragen zu werden. Der Nachweis der durch Benutzung als Bestandteil einer Gesamtmarke erworbenen Unterscheidungskraft setzt voraus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Bestandteil bei separater Benutzung so verstehen, dass er eine Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

