( § 180 KO idF BGBl 1982/370 ) Liegt kein Staatsvertrag vor, bleibt der Gemeinschuldner eines ausländischen Konkurses über sein in Österreich befindliches Vermögen verfügungsbefugt. Dem im Ausland bestellten Masseverwalter fehlt hinsichtlich dieses Vermögens die Vertretungsmacht, sodass er in Österreich seine Funktion nicht wahrnehmen kann. Denn § 180 KO ist keine reine Verfahrensvorschrift, sondern auch eine materiellrechtliche Kollisionsnorm, die als lex specialis den Bestimmungen des IPRG vorgeht.

