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Unzulässige Geltendmachung von Gebrauchsrechten durch Gemeinschuldner

INSOLVENZRECHTWRInfo 2005/046 Heft 3 v. 17.2.2005

( § 6 KO ) Der Gemeinschuldner ist nicht zur Geltendmachung von aus Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft erfließenden Gebrauchsrechten befugt (hier: Betreten und Gebrauchen von einem Haus und dazugehörigem Garten).

OGH 11.11.2004, 8 Ob 101/04t

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