( § 6 KO ) Der Gemeinschuldner ist nicht zur Geltendmachung von aus Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft erfließenden Gebrauchsrechten befugt (hier: Betreten und Gebrauchen von einem Haus und dazugehörigem Garten).
OGH 11.11.2004, 8 Ob 101/04t
( § 6 KO ) Der Gemeinschuldner ist nicht zur Geltendmachung von aus Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft erfließenden Gebrauchsrechten befugt (hier: Betreten und Gebrauchen von einem Haus und dazugehörigem Garten).
OGH 11.11.2004, 8 Ob 101/04t
