(Art 3 Pkt 1.1. lit a) AUVB 1980, Art 8 Pkt II.1. AUVB 1980) Ein teilweiser Einriss des Kreuzbandes, der erst anlässlich eines nachfolgenden Unfalls akut wird und den der Versicherungsnehmer auch erst anlässlich dieses Unfalls bemerkt, ist als Gebrechen iSd Art 3 Pkt 1.1. lit a) AUVB 1980 (Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung) zu qualifizieren. Beeinflusst dieses Gebrechen die Folgen des nachfolgenden Unfalls, ist die Versicherungsleistung - außer wenn die Beeinflussung weniger als 25 % beträgt - im Umfang dieser Beeinflussung zu kürzen. Daran ändert nichts, dass sich der Unfall, der das Gebrechen verursacht hat, während des Bestandes der Unfallversicherung ereignet hat.

