(Pkt 5.9.a) AVB 1999) Sowohl nach dem Wortlaut als auch unter Bedacht auf den Sinn und Zweck von Pkt 5.9.a) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (AVB 1999) kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass Leistungen für eine stationäre Heilbehandlung in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs - ohne dass es darauf ankommt, dass es sich um eine in den Unterpunkten von Pkt 5.9.a) AVB 1999 genannte Anstalt handelt - vom Versicherer stets nur unter der Voraussetzung zu erbringen sind, dass entsprechende Kostendeckung vor Beginn des stationären Aufenthalts von ihm schriftlich zugesagt wurde. Dringlichkeit iSd Pkt 5.11. AVB 1999 war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

