(Art 17 Pkt 8. AUVB 1995) Entfernt sich der zumindest einen Blutalkoholwert von 1,45 Promille aufweisende Versicherte nach einem aus unbekannter Ursache verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden vom beschädigten Fahrzeug auf der Autobahn und wird er beim in gebückter Haltung vorgenommenen nochmaligen Überqueren der Autobahn, um zum Fahrzeug zurückzukehren, von einem LKW erfasst, wobei er dessen mehrmalige Hupsignale ignoriert und sein Vorhaben reaktionslos fortgesetzt hat, ist die Ansicht, nach den festgestellten Umständen sei eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers durch Alkohol iSd Art 17 Pkt 8. AUVB 1995 zum Unfallszeitpunkt zu bejahen, durchaus vertretbar. In gleicher Weise ist auch die Rechtsmeinung vertretbar, die Alkoholbeeinträchtigung des Versicherten sei für den Unfall prima facie kausal gewesen.

