( § 2 Abs 3 KapBG ) Eine nominelle Kapitalerhöhung nach dem KapBG ist durch Umwandlung von aktuellem Bilanzgewinn nicht möglich. Nur ausgewiesene offene Rücklagen einschließlich eines Gewinnvortrags können umgewandelt werden.
OGH 21.10.2004, 6 Ob 101/04b

