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§ 30 Abs 1 HGB

HANDELSRECHTWRInfo 2005/037 Heft 3 v. 17.2.2005

( § 30 Abs 1 HGB ) Gemäß § 30 Abs 1 HGB muss sich jede neue Firma von allen „an demselben Orte oder in derselben Gemeinde“ bereits bestehenden und im Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Es kommt auf die Verkehrsauffassung an, ob mehrere politische Gemeinden nach einer bestehenden Verkehrsübung als ein Ort aufzufassen sind. Da eine solche Verkehrsauffassung für Wien und Klosterneuburg nicht besteht, sind Wien und Klosterneuburg nicht als ein Ort iSd § 30 Abs 1 HGB aufzufassen.

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